Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht gegen Organraub?

Organspende wird in den Propagandamedien  selten als das bezeichnet, was es ist: bestialisches Ausweiden eines lebenden Körpers. Hier stellt sich die existentielle Frage: Wie kann ich solch ein Massaker an meinem  eigenen Körper verhindern? Um es vorweg zu nehmen – es gibt keine wirkliche Sicherheit um das Verbrechen dieser Folterknechte, Ärzte genannt und deren kriminellen Zuträger zu verhindern. Die einzige Möglichkeit, die ich sehe, ist eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, in der Hoffnung, daß sie entsprechend respektiert wird.2008 habe ich nach langer Recherche meine Patientenverfügung geschrieben. Es gibt zwar viele Muster im Internet zum Kopieren. Größte Vorsicht ist hier angesagt. Es tummeln sich viele nicht rechtsverbindliche bunt zusammengewürfelte Texte. Auch so mancher Verein, der ach so menschenfreundlich daherkommt, produziert nur Scheiße und will Mitglieder gegen Gebühr anlocken. Andere wiederum bieten eine Hinterlegung auf ihrer Homepage gegen Jahresgebühren an. Finger weg davon. Bei anderen Ratgebern im I-Net hatte ich den dringenden Verdacht, daß die bewußt nicht rechtsverbindliche Texte einstellen. Das wäre ein gefundenes Fressen für diese Mörder von Ausweider. Sie bräuchten sich nicht an die Patientenverfügung halten, weil nach Rechtslage ungültig. Wer denkt da schon Böses?

Also selbst recherchieren oder Hilfe vertrauter Mitmenschen annehmen, auch vom Hausarzt, falls der vertrauenswürdig ist. So was solls sogar noch geben. So eine Patientenverfügung bietet sicher keinen allumfänglichen Schutz. Es ist aber die einzige Möglichkeit, den eigenen Willen festzuschreiben.

Ich rate dringend, die Patientenverfügung zusammen mit einer Vorsorgevollmacht durch einen Notar protokollieren zu lassen. Das Ganze hat mich schlappe 150 € gekostet. Der Notar sorgt auch für einen Eintrag im zentralen Vorsorgeregister. Einen Ausweis von dort trage ich ständig in meinem Geldbeutel. Auf der Rückseite ist die Person meines Vertrauens eingetragen, bei der die Urkunde hinterlegt ist.

zentrales-vorsorgeregister

Achtung: Im Zentralregister wird nur registriert, daß es eine Urkunde gibt und wo sie hinterlegt ist. Dazu haben alle Ärzte Zugang. Ob sie den auch tatsächlich im Fall eines Falles nutzen, kann ich nicht beurteilen. Auch ob sie z. Bp. bei meiner Verunfallung den Ausweis in meinem Geldbeutel finden (wollen) und statt dessen ganz zufällig ein „Organspendeausweis“ auf dem Beifahrersitz meines total demolierten Autos finden, möchte ich nicht weiter beäugen. Solche Horrorvisionen sind mir fremd.

Warum ist zusammen mit der Patientenverfügung dringend die Vorsorgevollmacht zu beurkunden?

Es geht hier nicht nur um den Organraub, sondern eher um die wahrscheinlicheren Fälle einer tödlichen Krankheit. Vielen ist nicht bekannt, daß selbst Eheleute oder nächste Verwandte keinerlei Macht haben, meinen Willen vor den Ärzten durchzusetzen. Es vermeidet auch, daß ggfls. ein amtlicher Betreuer eingesetzt wird, der vermutlich meinen Willen nur halbherzig durch setzt. Von privaten Betreuungsdiensten, die meistens ersatzweise vom Amtsrichter eingesetzt werden, sei auch dringend gewarnt.

Dann geht dein Vermögen oft schnell in seltsam dunkle Kanäle. Ich könnte darüber einen größeren gruseligen Artikel schreiben. Während die seltsamerweise immer reicher werden, bei dem letzten mir bekannten mickrigen Honorarsatz von 32 €/Std. für die Betreuung, können deine Liebsten weder deinen Willen durchsetzen,  noch dringende Geldgeschäfte in deinem Sinne durchsetzen. Das kann ganze Familien ruinieren.

Auch gehört die Art wie ich bestattet werden will, in die Vorsorgevollmacht und nicht ins Testament. Bis zu dessen Eröffnung bin ich sonst willkommenes Fastfood für die Würmer.

Meine folgende Vorsorgevollmacht (Generalvollmacht) und Patientenverfügung haben bereits mehrere Freunde mit ihren Hausärzten und Notaren besprochen und ein zu eins übernommen. Ich stell sie aber nur als Anregung hier ein und ein jeder sollte sie natürlich nach seiner Situation entsprechend gestalten. Ganz wichtig ist eine ausführliche Beschreibung in der Patientenverfügung.
Nur Wischi-waschi wie „wenn ich sterbenskrank bin, möchte ich nicht an Maschinen angeschlossen werden, ist nutzlos.

Vom 10.10.2008 (anonymisiert, die Vorsorgevollmacht ist aus der Feder des Notars, der Rest von mir zusammengebastelt und enthäl keinen Anspruch auf Vollständigkeit.)

Vorsorgevollmacht (Generalvollmacht) und Patientenverfügung

Heute, den zehnten Oktober zweitausendacht – 10. Oktober 2008-

erschienen vor mir, , Notarassessor, als amtlich bestelltem Vertreter von Dr. jur. ####

Notar mit dem Amtssitz in ####

in der Geschäftsstelle in ####

Herr #### geboren am ##.##.####

wohnhaft nach Angabe ####

unverheiratet,

ausgewiesen durch Personalausweis,

-nachstehend als „Vollmachtgeber“ bezeichnet-.

Der Erschienene ist geboren in ####

Auf Ersuchen des Erschienenen beurkunde ich seinen Erklärungen gemäß

was folgt:

A.

Vorsorgevollmacht (Generalvollmacht)

I.

  1. Ich, bevollmächtige hiermit

Frau #### geboren am ##.##.#### in ,

derzeit wohnhaft ####

-nachstehend als „Bevollmächtigter“ bezeichnet.-

2-

mich ab sofort in allen Vermögensangelegenheiten und persönlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, soweit eine  Vertretung rechtlich zulässig ist. ln vermögensrechtlicher Hinsicht ermächtigt die Vollmacht insbesondere auch zur  Erledigung aller Bankgeschäfte.

Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Diese Vollmacht und das ihr zugrundeliegende Auftragsverhältnis bleiben auch dann in Kraft, wenn ich geschäftsunfähig geworden sein sollte oder für mich ein Betreuer bestellt wird und auch über den Tod hinaus.

  1. Außer für alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten ermächtigt dieVollmacht den Bevollmächtigten insbesondere
  • zu Regelungen der Gesundheitsfürsorge, insbesondere bei derEinwilligung in medizinische Untersuchungen, Behandlungen oder ärztliche Eingriffe, auch wenn die Gefahr besteht, dass diese nichtüberlebt werden, oder schwere und längerdauernde gesundheitlicheSchäden eintreten (§ 1904 Abs. 1 BGB);
  • für Erklärungen gegenüber Ärzten, Krankenhäusern, Pflegeheimenoder sonstigen Anstalten, Behörden, Gerichten, Einsicht inKrankenunterlagen, Auskünfte und alle damit zusammenhängendenInformationen; daher entbinde ich diese von der ärztlichenSchweigepflicht;
  • zur Bestimmung meines Aufenthaltes, insbesondere auch dieAufnahme in ein Krankenhaus, Senioren- oder Pflegeheim oder einegeschlossene Anstalt.

Die Vollmacht umfasst dabei auch die Befugnis zu einer Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§ 1906 Abs. 1 BGB).

Die Vollmacht ermächtigt ferner zur Entscheidung über freiheitsentziehende oder -beschränkende Maßnahmen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise (§ 1906 Abs. 4 BGB).

  1. Der Notar hat darauf hingewiesen, dass trotz der Vollmacht eineGenehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich sein kann, z.B.für den Bereich

– 3-

  • der Gesundheitsfürsorge,
  • der Unterbringungs-/Aufenthaltsbestimmung,
  • der Verweigerung der Einwilligung in eine

lebenserhaltende oder verlängernde Behandlung.

  1. Solltetrotz dieser Vollmacht eine Betreuungsbedürftigkeit -z.B. auch füreinzelne Angelegenheiten- eintreten, wird bestimmt, dass derBevollmächtigte durch das Vormundschaftsgericht zum Betreuer bestimmtwird.

Der Notar hat auf die gesetzliche Verpflichtung zur Ablieferung der Betreuungsverfügung (§1901 a BGB) an das Gericht hingewiesen, wenn ein Verfahren zur Betreuerbestellung bekannt wird.

  1. Der Bevollmächtigte ist berechtigt, hinsichtlich des vermögensrechtlichen

Teils der Vollmacht -soweit gesetzlich zulässig-, für bestimmte Arten von Geschäften oder einzelne Geschäfte Untervollmacht zu erteilen.

Untervollmacht in persönlichen Angelegenheiten darf somit nicht erteilt

werden.

  1. Die Vollmacht ist jederzeit widerruflich.

Im Falle des Widerrufs ist der Bevollmächtigte verpflichtet, seine Ausfertigung der Vollmacht an mich zurückzugeben.

Mir wurde empfohlen , den Notar unverzüglich von einem erfolgten Widerruf der Vollmacht zu benachrichtigen.

  1. Der Notar hat darauf hingewiesen, dass diese Vollmacht eineGeneralvollmacht ist, die dem Bevollmächtigten nahezu alleHandlungsbefugnisse einräumt. Der Vertrauenswürdigkeit desBevollmächtigten kommt deshalb ein besonderer Stellenwert zu.
  1. Von dieser Vollmacht erhält der Bevollmächtigte eine Ausfertigung, er ist jedoch berechtigt, auf Antrag auch weitere Ausfertigungen zu erhalten.

Ich erhalte eine beglaubigte Kopie dieser Urkunde und trage die Kosten dieser Urkunde.

Die zunächst ausgestellten Ausfertigungen und Kopien sind an mich zu übersenden.

– 4 –

  1. Ich wünsche die Erfassung dieser Urkunde einschließlich der in ihrenthaltenen personenbezogenen Daten im zentralen Register derBundesnotarkammer für Vorsorgeurkunden. Dieses Register dient derInformation der mit Betreuungsverfahren befassten Stellen.

Darüber hinaus wird der Notar ermächtigt, im Falle einer Anfrage des Vormundschaftsgerichtes diesem eine Kopie der heutigen Urkunde zuzuleiten.

  1. Ein Entwurf dieser Urkunde hat vor Beurkundung zur Durchsichtvorgelegen.
  1. Patientenverfügung

Für den Fall, dass ich, meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann, bestimme ich:

Diese Verfügung gilt für folgende Krankheitssituationen:

  • Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach — medizinisch nicht mehr abwendbar — im unmittelbaren Sterbeprozess befinde.
  • Wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, auch wenn der Todeszeitpunkt nicht absehbar ist.
  • Wenn – nach Einschätzung zweier erfahrener Ärzte aller Wahrscheinlichkeit nach – meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit Menschen Kontakt aufzunehmen unwiederbringlich erloschen sind, auch wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist. Dies gilt sowohl für eine direkte Gehirnschädigung (z.B. infolge eines Schlaganfalls oder Unfalls) als auch für eine indirekte Gehirnschädigung (z.B. nach Widerbelebungsmaßnahmen, Lungenversagen, Schock). Mir ist bewusst, dass in solchen Zuständen die Fähigkeit zu Empfindungen erhalten sein kann und dass ein Wiedererwachen aus diesem Zustand nicht mit voller Sicherheit ausgeschlossen werden kann, allerdings höchst unwahrscheinlich ist.
  • Wenn ab Eintritt eines Komas oder Wachkomas mehr als 50(fünfzig)Tage ohne nachweisbare Besserung meines Zustandes vergangen sind.
  • Wenn ich aufgrund eines weit fortgeschrittenen Hirnabbaugeschehens (z.B. Alzheimersche Krankheit oder vergleichbare Erkrankungen) trotz ausreichender und ausdauernder Hilfestellung nicht mehr fähig bin, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zu nehmen.
  • Wenn ich an einer schleichenden, langsam zunehmenden Gehirnabbauerkrankung (z.B. Altersdemenz, Alzheimersche Krankheit oder vergleichbare Erkrankungen) leide und nicht mehr auf übliche Weise (z.B. Löffel, Schnabeltasse) ernährt werden kann, weil ich an der Fütterung bewusst oder unbewusst nicht mehr mitwirke oder sie abwehre. Mir ist klar, dass ich dann entsprechend der natürlichen Logik dieses Krankheitsgeschehens sterben werde.
  • Mit den obigen Fällen vergleichbare Krankheitszustände, die hier nicht konkret aufgeführt sind, sollen entsprechend beurteilt und bewertet werden. Für sonstige Fälle sollen die ärztliche Behandlung wie der pflegerische Beistand die gegebenen Möglichkeiten angemessen ausschöpfen.

Für diese Krankheitssituationen lege ich fest:

  • Ich wünsche lindernde pflegerische Maßnahmen, eine fachgerechte Pflege von Mund und Schleimhäuten und eine angemessene Unterbringung, Körperpflege und Zuwendung; ärztlicherseits wünsche ich das fachgerechte Lindern von Schmerzen, Atemnot, Angst, Unruhe, Erbrechen und anderen belastenden Symptomen durch entsprechende Medikamente, selbst wenn dadurch eine Lebenszeitverkürzung begünstigt wird.

In alten beschriebenen Krankheitssituatjonen wünsche ich:

  • Das Unterlassen bzw. Unterbrechen bereits eingeleiteter lebenserhaltender Maßnahmen (z.B. Dialyse, künstliche Beatmung), die lediglich den Todeseintritt hinauszögern und möglicherweise damit Leiden unnötig verlängern.
  • Keine Widerbelebungsmaßnahmen.
  • Neben allen oben geschilderten Krankheitssituationen sollen Widerbelebungsmaßnahmen auch in allen Fällen eines Herz-Kreislauf-Stillstandes oder Atemversagens unterbleiben, sofern sie nicht im Rahmen medizinischer Maßnahmen (z.B. während einer Operation) unerwartet eintreten.
  • Ein Notarzt soll nicht gerufen bzw. ein bereits behandelnder Notarzt soll umgehend über meine Ablehnung von Wiederbelebungsversuchen unterrichtet werden.

In alten beschriebenen Krankheitssituationen erwarte ich sterben zu dürfen, auch wenn der Tod nicht unmittelbar bevorsteht (z.B. Komafälle, Altersdemenz, Alzheimersche Krankheit u. Ä.), und verlange:

  • Keine künstliche Ernährung — weder über Magensonde durch Mund, Nase oder Bauchdecke noch über venöse Zugänge.
  • Verringerte Flüssigkeitsgabe nach palliativmedizinischem Ermessen (z.B. zur Gabe Symptomlindernder Medikamente).

Des Weiteren wünsche ich in allen beschriebenen Krankheitssituationen:

  • Eine Antibiotika-Behandlung soll unterbleiben.
  • Die Gabe von Blut oder Blutbestandteilen soll unterbleiben.

Begleitung und Beistand:

  • Wer meine Patientenverfügung respektiert, darf mich begleiten und mir beistehen.

Sterbeort und Beisetzung:

  • Wenn es die Umstände erlauben, möchte ich zuhause sterben. Ansonsten in möglichst freundlicher, heller und naturnaher Umgebung.
  • Die Beisetzung soll möglichst anonym in einem Friedwald zu erfolgen. Falls rechtlich möglich, soll meine Asche dort verstreut werden. Gegen eine christlich pastorale Verabschiedung habe ich nichts einzuwenden, wenn meine Überzeugung der Reinkarnation gewürdigt wird.

Organentnahme:

  • Einer Organentnahme nach meinem Tod stimme ich nicht zu, auch nicht bei einem sog. Hirntod oder sonstigen abstrusen Todesfeststellungen.

Verbindlichkeit:

Die in dieser Patientenverfügung getroffenen Entscheidungen habe ich nach eingehender und reiflicher Überlegung und ohne äußeren Druck getroffen.

Die Weisungen sind Ausdruck meines Selbstbestimmungsrechts und nach geltendem Recht keine Aufforderung zu (strafbarer) aktiver Sterbehilfe. Ich erwarte daher, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte, Behandlungs- und Pflegeteams meinen Festlegungen folgen.

Soweit ich in dieser Verfügung bestimmte Behandlungen wünsche oder ablehne, verzichte

ich ausdrücklich auf eine weitere ärztliche Aufklärung.

Mir ist klar, dass ich diese Patientenverfügung jederzeit abändern oder widerrufen kann. Ich wünsche, dass mir in keiner Situation eine mutmaßliche Änderung meines hier bekundeten Willens unterstellt wird, solange ich diesen nicht schriftlich, nachweislich mündlich oder durch andere Äußerungen (Gesten, Blicke) eindeutig widerrufen habe.

Sollte ich an einer schleichend verlaufenden Gehirnabbauerkrankung (Demenz, Alzheimersche Erkrankung oder vergleichbare Erkrankungen) leiden und in diesem Zustand diese Patientenverfügung befragt oder unbefragt widerrufen, so verlange ich durch eine Fachärztin/einen Facharzt der Neurologie/Psychiatrie gutachterlich feststellen zu lassen, dass ich mit aller Wahrscheinlichkeit die für diesen Widerruf notwendige Einsichtsfähigkeit noch besitze. Kann dies nicht mit aller Sicherheit festgestellt werden, so will ich, dass meine Patientenverfügung in ihren Aussagen nicht angezweifelt wird.

Persönliche Erklärung:

(Ganz wichtig: habe ich mich intensiv mit diesem Thema beschäftigt und wer hat mir dabei geholfen. Eine entsprechende Bescheinigung des vertrauten Hausarztes sollte auch genügen. Nur blabla aus dem I-Net kopieren kann schiefgehen.)

Meine Jahrzehnte lange Beschäftigung und Auseinandersetzung mit den vorgenannten Themen geben mir die Sicherheit, dass ich auch ohne weitere fachkundig ärztliche Beratung die für mich richtige Entscheidung getroffen habe.

Ich verweise hier auf mein weit reichendes und umfassendes Literaturstudium.

Insbesondere verweise ich auch auf Jahrzehnte lange Gespräche und Diskussionen mit meiner Lebensgefährtin (seit 1979), mit meinem Freundeskreis und in der „Kosmosophischen Gesellschaft“, bei denen häufig Mediziner, Juristen, Soziologen, Naturwissenschaftler und theologisch geschulte Personen beteiligt waren.

Diese Empfehlung gilt nur für Deutschland. Andere Länder sind da nicht so zimperlich, was das Ausschlachten bei lebendigem Leib betrifft. Aber das ist nicht mein Thema. Sollte jemand noch bessere Ideen haben, im Rahmen der juristischen Möglichkeit, sich vor der monetären Verwertung seines Körpers durch diese Unmenschen zu schützen – her damit.

Noch was: die Vorsorgevollmacht birgt natürlich auch Gefahren in sich. Derjenige, der sie in den Händen hält, kann hinterrücks deiner besten Gesundheit sofort über dein gesamtes Vermögen verfügen, dein Haus ohne dein Wissen verkaufen und das Geld einstreichen. Daher ist äußerste Vorsicht geboten, wem man die gibt. Dennoch sollte sie unbedingt mit sofortiger Wirkung gekennzeichnet werden.

Jede Einschränkung, z. Bp. „im Falle, daß ich nicht mehr bei Sinnen bin“, könnte sie einschränken oder nutzlos machen. Die Bank ist darin geübt, ein Gutachten darüber anzufordern um die Wirksamkeit der Vollmacht festzustellen. Bis das u. U. zweifelsfrei anerkannt wird, ist deine Familie ruiniert.

Ich bitte um Ergänzungen und weitere Gedanken dazu in den Kommentaren, die ich gerne hier noch anfüge. Das Thema ist zu komplex um es allein zu stemmen.

Bildquelle: http://www.suedwind-magazin.at/fuers-leben-gezeichnet

Gute Gedanken zum Thema kommen vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz  hier: Hätte ich denen nicht zugetraut. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat dieses brisante Thema wohl gelöscht.

Nachtrag vom 11.12.2023:

Dipl. Verwaltungswirt und Postoberamtsrat im Ruhestand Werner Hanne hat es sich zur Aufgabe gemacht über Missstände in Medizin, Erziehung und vielen anderen wichtigen Lebensbereichen aufzuzeigen.

Hanne recherchiert sehr gewissenhaft und liefert genaue Quellenangaben. In diesem Interview klärt er über die Wahrheit bezüglich Organtransplantationen auf. Was bedeutet ‚Hirntod‘? Wann begann die Transplantations-Euphorie? Was erleben die Spender? Was erleben die Empfänger? Zitat Werner Hanne: „Wenn jeder Organ-Empfänger wüsste, was auf ihn zukommt, dann würde es keiner tun.“ Wer eine umfassende Entscheidungshilfe zu diesem Thema sucht, hier ist sie!

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3 Kommentare zu „Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht gegen Organraub?

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